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Die Haftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten und Beauftragten (§13 IV UWG)

Von: Schlagwörter: Enthalten in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Jg. 93, Heft 5 (1991), Seite 344-353
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